Rürup-Rente

Rürup-Rente

Beiträge zu Basisrentenversicherungen können zusammen mit Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftlichen Alterskassen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer pro Kalenderjahr bis zu einem Höchstbeitrag von 26.528 € (bei Ledigen) und bis zu 53,056 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Im Kalenderjahr 2023 wirkten sich also bereits 100% steuermindernd aus!
Die späteren Renten in der Rentenbezugszeit unterliegen dagegen der individuellen Besteuerung. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils Ihrer Basisrente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Im Jahr 2005 erstmals ausgezahlte Renten mussten dauerhaft zu 50% versteuert werden (besser gesagt: 50% der ersten vollen Jahresrente wurden als Freibetrag festgeschrieben). Bis zum Jahr 2020 steigt dieser Satz jährlich um 2% an und danach bis zum Jahr 2040 jährlich um 1%. Ab 2040 sind die Rentenleistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Bei Rentenbeginn im Jahr 2013 liegt der Anteil der Besteuerung bei 68%. 
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Sebastian Stefek 
Geschäftsführer
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